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Zahlen zu Klärschlamm in der Landwirtschaft im Kreis Miltenberg. Glückwunsch nach Großheubach!

Ausbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft im Kreis Miltenberg. Wird Klärschlamm verbrannt, heißt das übrigens Entsorgung!

 

Jahr 2010       9.976 cbm verteilt auf 17 Gemeinden   1. Platz  3.330 cbm = 33%   Großheubach

 

Jahr 2011     10.310 cbm verteilt auf 14 Gemeinden   1. Platz  3.606 cbm = 35%   Großheubach

 

Jahr 2012     11.006 cbm verteilt auf 10 Gemeinden   1. Platz  3.580 cbm = 33%   Großheubach

 

Jahr 2013       6.728 cbm verteilt auf   6 Gemeinden   1. Platz  3.390 cbm = 50%   Großheubach

 

Jahr 2014       5.038 cbm verteilt auf   2 Gemeinden   1. Platz  3.562 cbm = 71%   Großheubach

 

Jahr 2015       5.553 cbm verteilt auf   4 Gemeinden   1. Platz  3.990 cbm = 72%   Großheubach

 

Jahr 2016       4.753 cbm verteilt auf   4 Gemeinden   1. Platz  3.300 cbm = 69%   Großheubach

 

Jahr 2017       5.545 cbm verteilt auf   3 Gemeinden   1. Platz  3.539 cbm = 64%   Großheubach

 

Herzlichen Glückwunsch an die Bürger von Großheubach - Marktstellung deutlich ausgebaut. 14 andere Gemeinden sind inzwischen ausgeschieden und mussten das Handtuch werfen.

 

Großheubach behauptet souverän sein Volumen und hat den Marktanteil deutlich gesteigert. Allerdings droht Gefahr aus Kirchzell (Preunschen). Der zweiten Hochburg im Kreis. Dort scheint eine andere Art von Klärschlamm "verwertet" zu werden. In cbm zwar deutlich weniger als in Großheubach, gerechnet in Tonne/Trockenmasse aber ähnlich viel. Als Laie würde ich sagen, der Dreck ist besser verdichtet?

 

Preunschen ist hier übrigens für das Nachbarland Baden-Württemberg aktiv. Unter einem grünen Ministerpräsidenten kann man wohl schlecht Klärschlamm auf die eigenen Felder kippen.

 

Im Jahr 2014 haben sich beide Kommunen den Markt aufgeteilt. In 2015 und 2016 hat noch einer in Hambrunn mitgespielt. In Röllbach gab es 2015 und 2016 wohl einen Test mit geringen Mengen. Stadtprozelten war bis 2013 gut vertreten, nach drei Jahren Abstinenz hat man sich 2017 wieder einen kleinen Marktanteil erobert.

 

Siehe dazu auch Leben sie in der Klärschlammhochburg? Wer sich weiter über Klärschlamm informieren möchte, hier noch zwei interessante Quellen

 

Umweltpakt Bayern mit vielen weiterführenden Links

 

Umweltbundesamt Klärschlammentsorgung in der Bundesrepublik Deutschland

 

Das Umweltbundesamt handelt die Ausbringung in der Landwirtschaft übrigens unter Entsorgung mit ab. Daraus aber bitte keine falschen Schlussfolgerungen ableiten!

Warum unterrichtet unser Landratsamt nicht automatisch?

Die Informationen zu Klärschlamm musste ich mir mühsam besorgen. Dabei gibt es seit 13 Jahren ein Gesetz, nach dem beispielsweise unser Landratsamt Umweltinformationen aktiv und systematisch veröffentlichen soll.
Aus meiner Sicht fallen die Werte zu Klärschlamm unter Nr. 4 der Aufzählung. Die Informationen sind im Landratsamt und werden regelmäßig erhoben. Niemand kann wohl bestreiten, dass die Ausbringung von Klärschlamm sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt. Warum also passiert das nicht?
 
Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
 
Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) 1Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. 2In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. 3Mehrfachinformationen über den gleichen Inhalt durch verschiedene informationspflichtige Stellen sind zu vermeiden.
(2) 1Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2. beschlossene politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach Nrn. 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen im Sinn der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1.