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Verwaltungen müssen aktiv über Umweltthemen informieren! Wie sieht es im Raum Miltenberg aus?

Seit 2006 haben Verwaltungen die Pflicht, systematisch Umweltinformationen bereitszustellen. Geht man im Raum Miltenberg auf die Suche, wird man aber schnell enttäuscht. Nahezu alles muss man einzeln anfordern. Aktive und systematische Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes findet (noch) nicht statt. Wie sollte es sein?

 

Auf der Internetseite der Stadt Peine, Bildschirmkopie siehe unten, kann man lesen:

 

Stellt Ihnen die Stadt Peine

  • nach der Vorgabe der EU-Richtlinie ... über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen bzw.
  • des Umweltinformationsgesetzes

umweltrelevante Daten und Informationen ... in verständlicher und einfacher Form zur Verfügung.

  • Die genannte EU-Richtlinie gilt auch in Bayern, und müsste auch von unserem Kreis und unseren Kommunen erfüllt werden
  • Ein Umweltinformationsgesetz BayUIG gibt es auch in Bayern, müsste auch von unserem Kreis und unseren Kommunen erfüllt werden

Umfangreiche und gut aufbereitete Informationen habe ich beispielsweise auch bei der Stadt Nürnberg gefunden. Um einen Einwand gleich zu erledigen. Das Umweltinformationsgesetz gilt für Rüdenau genauso wie für München. Die Größe einer Verwaltung spielt keine Rolle.

 

Das Umweltinformationsgesetz in Bayern stammt aus dem Jahr 2006, die EU-Richtlinie ist noch älter. Aber hier im Raum ist beides noch nicht angekommen.

 

Wie bringen wir unsere Verwaltungen dazu, gesetzliche Informationspflichten zu erfüllen? Mein Vorschlag, starten wir alle Anfragen nach dem BayUIG. Fordern wir so lange Unterlagen an, bis unsere Verwaltungen merken, es ist effizienter, die Dinge einfach im Internet einzustellen.

 

Einen Mustertext finden Sie ganz unten, einfach einfügen, was Sie gerne sehen möchten. Kostet in der Regel nichts, wenn doch müssen Sie vorher informiert werden, und können Ihre Anfrage zurückziehen.

 

Sie müssen auch keine Begründung angeben. Die Information steht jedem bundesweit zu. Sie können also aus München eine Information in Miltenberg anfordern, oder umgekehrt.

 

Legen wir los - bringen wir Bewegung in unsere regionalen Verwaltungen. Gilt nicht für Niedernberger, dort hat wohl schon mal einer die Gesetze gelesen. Würde mich freuen, wenn Sie mir Ihre Erfahrungen mit Anfragen mitteilen würden. Vor allem wenn eine Verwaltung mit der Kostenkeule droht, dagegen muss man vorgehen!

 

Wenn es Probleme gibt, lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Sie haben mehr Rechte als Sie denken.

So erfüllt die Stadt Peine ihre Pflicht zu Umweltinformationen

Mustertext für eine Anfrage nach dem BayUIG bei einer Verwaltung

Auskunft nach dem BayUIG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

xxxx Beispiel, ersetzen Sie das einfach durch Ihren eigenen Text

 

die Stadt Miltenberg plant eine Bebauung im Bereich alter Bahnhof. Konkret geht es um den vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Mainzer Straße". Dazu habe ich folgende Fragen bzw. bitte ich um folgende Unterlagen:

Ist für dieses Vorhaben ein Umweltbericht gem. Baugesetzbuch zu erstellen?
- wenn ja bitte ich Sie, mir diesen zur Verfügung zu stellen, sowohl für den Bebauungsplan als auch für den zugrundeliegenden Flächennutzungsplan

Ist für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?
- wenn ja bitte ich Sie, mir diese zur Verfügung zu stellen

 

xxxxx Die Verwaltungen haben die Pflicht, Ihnen zu helfen, wenn nicht klar ist, was Sie möchten XXXXX

 

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind.

 

Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

 

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

 

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

 

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) an xxxxx.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen